AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2025/11
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die MarWin Solutions GmbH als Auftragnehmer durchführt. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) – auch für etwaige Folgegeschäfte – anerkannt.
1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Auftraggebers.
1.3 Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des Auftragnehmers entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den Auftragnehmer verbindlich.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
• Ausarbeitung von Organisationskonzepten
• Grob- und Detailanalysen
• Erstellung von Individualprogrammen
• Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungsunterstützung)
• Telefonische Beratung
• Sonstige Dienstleistungen
2.2 Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer entweder gegen Kostenberechnung und aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk (Abnahme) zu versehen. Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die Produkte und Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.3 Änderungen bzgl. des vertraglich festgelegten Umfangs der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (abgenommene Leistungsbeschreibung) bedürfen der Schriftform. Andernfalls gelten sie als nicht gültig zustande gekommen. Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Mehraufwendungen und Termine haben werden, und teilt diese dem Auftraggeber mit. Es folgt eine Abstimmung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich der Umsetzung des Änderungswunsches und der Auswirkungen. Kommt es zu einer Einigung, wird der Änderungswunsch schriftlich festgehalten und als Anhang der Leistungsbeschreibung beigefügt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Auswirkungen (mögliche Änderungen von Dauer, Terminen, Kosten und Inhalt) schriftlich mit. Kommt es zu keiner Einigung bzw. zieht der Auftraggeber den Änderungswunsch zurück, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen. Es ist davon auszugehen, dass es zu keiner Einigung gekommen ist, wenn der Auftraggeber die geänderte Fassung nicht innerhalb von drei Wochen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer verabschiedet hat. Sämtliche Mehraufwendungen, die aufgrund des Änderungswunsches entstehen, trägt zur Gänze der Auftraggeber.
2.4 Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen; sowie Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als „variabel“ gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.
2.5 Der Auftragnehmer warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software- Produkten Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar waren.
2.6 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
3.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. 3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
3.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
3.4 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
3.5 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
3.6 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
3.7 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
3.8 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.3 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Soweit nicht anders vereinbart gilt für Unternehmer folgender Zahlungsplan bezogen auf die Gesamtsumme des Gegenstandes, wenn der Gesamtpreis € 10.000,– überschreitet:
– 1/4 der Gesamtsumme bei Auftragsbestätigung
– 1/4 der Gesamtsumme bei Abnahme der Spezifikation
– 1/4 bei Vorführung des 1. Prototypen bzw. eines mit dem Vertragspartner abgestimmten Teilergebnisses
– 1/4 bei Auslieferung.
4.5 Bei einer Gesamtsumme kleiner € 10.000,– bei Unternehmer bzw. bei Endverbraucher ist die Gesamtsumme des Auftrages bei Auftragsbestätigung fällig.
4.6 Bei Leistungen, welche nach Aufwand verrechnet werden, erfolgt die Rechnungslegung entsprechend unterzeichneter Arbeitsnachweise.
4.7 Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.
4.8 Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohnend Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen Stundensätzen zu berücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.9 Dienstleistungen, die der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
4.10 Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
4.11 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
4.12 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
4.13 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5. Liefertermine
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Standort
6.1 Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
7. Vertragsdauer
7.1 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.3 Ein zu behandelnder Mangel liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretender ungenügender Einrichtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aus unsachgemäßer Bedienung
resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.5 Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
8.6 Der Auftragnehmer entscheidet über die Art der Mängelbehebung, z.B. durch Änderung des fehlerhaften Programms, Umkonfiguration der Software, Einspielung eines Patches. Die Behebung eines Mangels kann auch durch eine Aufstellung von Vorgangsweisen für die Anwendung („work arounds“) erfolgen, die sicherstellen, dass der Mangel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Programms durch den Auftraggeber hat.
9. Datenschutz, Geheimhaltung
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10. Urheberrecht und Nutzung
10.1. Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
10.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
10.3. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilieren gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
11. Loyalität
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
12.2 Der Auftragnehmer wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbringen. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je einen Projektleiter. Diese entscheiden gemeinsam. Sollte eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich sein, ist der Projektlenkungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Geschäftsleitung von Auftragnehmer und Auftraggeber anzurufen. Die Vertragspartner sind gehalten, soweit es in ihrer Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, d.h. insbesondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. In diesem Fall liegt die Generalunternehmerschaft und Gesamtverantwortung beim Auftragnehmer. 12.3 Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, die den Projektfortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen. Die Projektleiter werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.
12.4 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die Projektleiter festgelegten Terminen, an den Standorten des Auftraggebers, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, Teile der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen selbst, d.h. durch Mitarbeiter des Auftraggebers, zu erbringen. Über die praktische Abwicklung, evt. erforderliche Ausbildung und Unterstützung usw. entscheiden die Projektleiter.
12.5 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Ausarbeitungen zur Abnahme stellen, insbesondere Protokolle und Definitionsanforderungen. Die Termine für Stellung und Prüfung dieser Dokumente werden von den beiden Projektleitern gemeinsam festgelegt. Falls sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers über die vereinbarten Termine hinaus verzögert, haftet der Auftragnehmer nicht für den daraus resultierenden Terminverzug. Weiters kann der Auftragnehmer Ausarbeitungen, zu denen binnen zwei Wochen ab Stellung zur Abnahme keine begründete Mängelrüge erfolgt, als (teil-) abgenommen betrachten und den nächsten Projektschritten zugrunde legen. Spätere Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, die nach Abschluss der Spezifikation bzw. Freigabe der Ausarbeitungen vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, können die vereinbarten Termine verzögern und verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche des Auftragnehmers hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf Qualität, Aufwand und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Auftraggeber als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vorgabenfortgeführt.
12.6 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für den jeweils betroffenen Teil einer Programmabnahme spätestens sechs Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die einzelnen Teile und dafür vorgesehene Termine werden von den Projektleitern festgelegt, die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von beiden Vertragsteilen akzeptierten Leistungsbeschreibung bzw. Prozess-Lösungsbeschreibung mittels der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von sechs Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. Prozess-Lösungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
12.7 Damit der Auftragnehmer im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Auftraggeber rasch unterstützen kann, wird ein Fernwartungszugang eingerichtet. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc.) selbst. Die beiden Projektleiter entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicherheitsaspekte. Es steht dem Auftraggeber frei, den Zugang zur Fernwartung einzuschränken, z.B. auf bestimmte Tageszeiten, bestimmte Mitarbeiter des Auftragnehmers, oder nach sonstigen Kriterien. Entsteht dem Auftragnehmer durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Auftraggeber der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet der Auftragnehmer nicht.
12.8 Nach Start des Echtbetriebs erfolgt die weitere Betreuung durch Software-Wartung und Support. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam fest. Über die Software-Wartung und den Umfang der vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software-Wartungsvertrag abgeschlossen.
13. Gerichtsstand
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
13.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (Klagenfurt) als vereinbart.